Die Annahme von elektronischen Geräten als Ausgleich für ärztliche Dienste, deren Ankauf "unter Preis" sowie das Weiterverkaufen mit Gewinn entspricht dem strafgesetzlichen Tatbestand der Hehlerei und führt zum Entzug der Berufsberechtigung als Arzt. Gleiches gilt für die nicht vertretbare Verschreibungspraxis der dreifachen Tagesdosis von Schlaftabletten für Suchtkranke. Die Entscheidung wird "ex nunc" gefällt, auch länger zurückliegende Straftaten, die Möglichkeit einer Wiederholung der Straftaten und auch Verwaltungsübertretungen werden in die charakterliche Wertung des Arztes miteinbezogen.