OGH 17. 09. 2020, 2 Ob 99/20b
Krankentransportkosten – und damit auch die Kosten der Fahrten zu und von den Therapiestätten – sind Heilungskosten, die der Schädiger nach § 1325 ABGB zu bestreiten hat. Ersatzberechtigt hinsichtlich dieser Kosten ist nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH derjenige, der sie getragen hat, auch wenn es sich dabei um eine vom Verletzten verschiedene Person handelt.