Die jahrelange systematische und kontinuierliche Hinwegsetzung über ärztliche Berufspflichten führt zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit und zur Streichung aus der Ärzteliste. Für eine Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit müssten definitive Verhaltensänderungen vorliegen. Für Einsichtigkeit und Umdenken liegen hier keine Anhaltspunkte vor, die Berufsberechtigung bleibt entzogen.
§§ 4, 31, 43, 49, 51, 56, 59 ÄrzteG 1998, BGBl I 1998/169 idF BGBl I 2020/86.