VwGH 06. 05. 2020, Ra 2018/11/0042
Seite 102
I. Das Berufsrecht
Durch § 3 Abs 1 ÄrzteG 1998 wird die "selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes" nur Allgemeinmedizinern und approbierten Ärzten sowie Fachärzten ermöglicht. Hingegen sind die gem § 3 Abs 3 leg cit in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) lediglich zur unselbständigen Ausübung der im § 2 Abs 2 und 3 ÄrzteG 1998 umschriebenen Tätigkeiten berechtigt. Nach § 4 Abs 1 leg cit bedarf es "zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes" als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt neben dem Nachweis allgemeiner und besonderer Erfordernisse des Nachweises der Eintragung in die Ärzteliste. Zur "unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt" sind gem § 4 Abs 4 leg cit die allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie die Eintragung in die Ärzteliste (als Turnusarzt) nachzuweisen. § 3 Abs 1 ÄrzteG 1998 regelt die "selbständige" ärztliche Tätigkeit. Wenn daher Abschnitt I Abs 10 lit b BeitragsO darauf abstellt, dass der Arzt "zur Ausübung des ärztlichen Berufes gem § 3 Abs 1 ÄG noch nicht berechtigt" ist, so ist die letztgenannte Voraussetzung als erfüllt anzusehen, wenn er seine ärztliche Tätigkeit nicht selbständig ausüben kann.