Auch (verwaltungs-)strafrechtliche Verurteilungen im Ausland können Disziplinarstrafen durch die Österreichische Ärztekammer nach sich ziehen. § 136 Abs 1 ÄrzteG 1998 bezieht sich ausdrücklich auf schädigende Verhaltensweisen im In- und Ausland. Eine disziplinäre Verfolgung von Handlungen, die die Vertrauenswürdigkeit von Ärzten infrage stellen und das Standesansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft gravierend beeinträchtigen ist nicht durch eine strafgerichtliche Verurteilung ausgeschlossen. Doppelbestrafung liegt nicht vor.