OGH 18. 02. 2020, 10 ObS 12/20t
1. Nach § 292 Abs 1 ASVG hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf Ausgleichszulage, solange er seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich hat.
2. Art 17 Abs 1 der Unionsbürger-RL gewährt abweichend von deren Art 16 vor Ablauf eines ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren das Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat a) Arbeitnehmern oder Selbständigen, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht haben, oder Arbeitnehmern, die ihre abhängige Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehalten haben. Diese Regelung wurde in Österreich durch § 53a Abs 3 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nahezu wortident umgesetzt. In seinem Urteil vom 22. Jänner 2020, C-32/19 , legte der EuGH Art 17 Abs 1 lit a der Unionsbürger-RL so aus, dass die Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vor Ablauf eines ununterbro-