OGH 24. 01. 2020, 8 Ob 112/19g
1. Mehrere Täter haften nach § 1301 ABGB für einen widerrechtlich zugefügten Schaden gemeinsam, "indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen udgl oder auch nur durch Unterlassen der besonderen Verbindlichkeit das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben".