Seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie sind zum allgemeinen Gesundheitsschutz im öffentlichen Interesse bundesweit einschneidende rechtliche Maßnahmen in Kraft getreten. Die wesentlichsten Rechtsgrundlagen, auf denen diese Verordnungen und Erlässe beruhen, sind das EpidemieG 19501) und das COVID-19-Maßnahmengesetz2). Zunächst basierten die umgehend gesetzten Schritte auf dem EpidemieG 1950, das auf die möglichst weite Unterbindung der Verbreitung hochansteckender Krankheiten abzielt. Das Gesetz wurde seit Erlass 1950 nie grundlegend überarbeitet, die darin festgelegten Maßnahmen wie zum Beispiel Meldepflicht, Quarantäne oder die Einleitung von Vorkehrungen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten waren für die derzeitige Pandemie-Situation ausreichend. Nicht mehr zeitgemäß zeigten sich jedoch unter anderem die Entschädigungsregelungen, die im COVID-19-Gesetzespaket neu erlassen wurden und Mitte März 2020 in Kraft getreten sind. Seit damals wurden diese Regelungen mehrfach novelliert und den sich laufend ändernden Bedingungen angepasst.3) Daraus folgt, dass das COVID-19-MaßnahmenG das EpidemieG 1950 teilweise derogiert und wesentliche Kompetenzen geschaffen hat, auf denen bundesweite Maßnahmen beruhen. So fallen Betriebsschließungen und die dazugehörigen Entschädigungsansprüche nicht mehr unter das EpidemieG 1950.4)