Abstract: Der Gesundheitsminister hat zur Bekämpfung der Verbreitung des Corona-Virus per Verordnung (in der Folge kurz "VO") das Betreten öffentlicher Orte österreichweit Einschränkungen unterworfen. Wer seine eigenen vier Wände verlassen möchte, muss sich – zumindest wird dem Leser dieser Eindruck bei erstem Durchsehen besagter VO vermittelt – rechtfertigen und außerdem einen Mindestabstand von einem Meter zu seinen Mitmenschen einhalten. Die Polizei zeigt bei Verstößen oft wenig Nachsehen und erstattet reihenweise Anzeigen, die zu beträchtlichen Verwaltungsstrafen führen (bzw straft nunmehr mittels Organstrafverfügungen auch selbst1)). Die VO ist jedoch offenkundig gesetzwidrig, weil sie das im Gesetz vorgesehene (wohlüberlegte) Regelungsmodell, wonach Betretungsverbote bloß für "bestimmte Orte" erlassen werden dürfen, geradezu in ihr Gegenteil verkehrt. Überdies ist die Verfassungskonformität der VO-Ermächtigung (§ 2 COVID-19-Maßnahmengesetz) zweifelhaft. Der Verfasser dieses Beitrages hat dies (als einer von vielen2)) zum Anlass genommen, die VO des Gesundheitsministers mittels Individualantrages beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.3) Im Folgenden sollen die Normbedenken – ohne Erhebung des Anspruchs auf Vollständigkeit4) – dargelegt werden, wobei sich die Ausführungen auf die Rechtslage bis zum 13. 4. 2020 beziehen.