OGH 24. 10. 2019, 6 Ob 136/19x – Ist mit einem regelwidrigen Verhalten eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos verbunden, ist die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens zu bejahen, wobei die Beurteilung von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt
RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung OGH, VwGH und LVwG (Auswahl)ZfG 2020, 28 Heft 1 v. 15.3.2020