OGH 24. 10. 2019, 4 Ob 169/19k
1. Der Kinder- und Jugendhilfeträger muss über eine vorläufige Maßnahme, die er bei Gefahr im Verzug nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB zur Wahrung des Kindeswohls getroffen hat, unverzüglich (binnen acht Tagen) die Entscheidung des Gerichts beantragen.