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OGH 23. 09. 2019, 9 Ob 42/19w – Bei Entscheidungen über das Kontaktrecht kommt dem Gericht ein Beweisaufnahmeermessen zu. Vom Willen Minderjähriger kann im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren aus Gründen des Kindeswohls abgewichen werden.

RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung OGH, VwGH und LVwG (Auswahl)ZfG 2020, 22 Heft 1 v. 15.3.2020

OGH 23. 09. 2019, 9 Ob 42/19w

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