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Ärztliche Berufspflichten bei Drogenersatztherapie

RechtsprechungSsc Dr. Friederike Bundschuh-RiesenederZfG 2019, 140 Heft 4 v. 15.10.2019

Der Beginn einer Substitutionsbehandlung ohne bestehenden Behandlungsvertrag, ohne vorliegende ärztliche Fremdbefunde, ohne aussagekräftige Harntests bzw ausführliche Diagnose durch den die Behandlung aufnehmenden Arzt sowie die Verletzung der Dokumentationspflicht führt zu einer Streichung aus der Liste der zur Substitutionsbehandlung qualifizierten ÄrztInnen. Auch die Therapie mit anderen Mitteln als jenen der ersten Wahl muss ausführlich begründet und dokumentiert werden.

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