OGH 24. 09. 2019, 6 Ob 143/19a
1. Rechtsanwälte müssen auch nach § 275 ABGB idF des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (BGBl I 2017/59) gerichtliche Erwachsenenvertretungen grds übernehmen, sofern nicht ein in dieser Bestimmung genannter Ablehnungsgrund vorliegt.