OGH 13. 09. 2019, 10 Ob S 97/19s
1. Nach der Generalklausel des § 175 Abs 1 ASVG muss sich ein Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen, um als Arbeitsunfall zu gelten.