VfGH 18. 06. 2019, G150/2018 ua
Die Ausnahmeregelung für Gastronomiebetriebe vom generellen Rauchverbot ist in mehrerlei Hinsicht nicht verfassungswidrig:
1. Es steht Gastronomiebetrieben abhängig von der räumlichen Beschaffenheit des Geschäftslokals gem § 13a TNRSG offen, das Rauchen in (bestimmten) Räumen zur Verabreichung von Speisen oder Getränken zu gestatten. Dies entweder, wenn der zur Verabreichung von Speisen oder Getränken einzige zur Verfügung stehende Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist oder wenn dieser Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, eine räumliche Teilung zur Schaffung eines geeigneten Raucher- und Nichtraucherraumes aber unzulässig ist. Den übrigen Gastronomiebetrieben steht es gem § 13 Abs 2 TNRSG frei, neben einem vom Rauchverbot umfassten Hauptraum zur Verabreichung von Speisen oder Getränken einen geeigneten Raum zur Verabreichung von Speisen oder Getränken für rauchende Gäste bereitzustellen.