OGH 28. 05. 2019, 10 Ob S 51/19a
Bei getrennt lebenden Elternteilen ist neben der Obsorge beider Eltern als (zusätzliche) Anspruchsvoraussetzung für das Kinderbetreuungsgeld die Festlegung des Wohnsitzes des Anspruchswerbers als hauptsächlicher Aufenthaltsort des Kindes gem § 177 Abs 4 ABGB nicht erforderlich.