In Judikatur und Literatur ist anerkannt, dass höchstpersönliche Rechte keine gesetzliche Vertretung zulassen. Auch im Bereich des Datenschutzes wird dies so gesehen. Eine undifferenzierte Anwendung des Grundsatzes der "absoluten Vertretungsfeindlichkeit" könnte jedoch zu Missverständnissen führen und jedwede Vertretung nicht entscheidungsfähiger Personen verunmöglichen.