Zur Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug sind administrative Maßnahmen zum Schutz der Öffentlichkeit gesetzlich vorgesehen. Das Ärztegesetz und das Zahnärztegesetz sehen die vorläufige Untersagung der Ausübung des (zahn)ärztlichen Berufes vor, sobald ein gerichtliches Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei der Berufsausübung eingeleitet wurde. Das Zahnärztegesetz sieht diese Maßnahme auch bei Verfehlungen, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, vor. Dazu zählt unter anderem die Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne von § 18 ZÄG.