OGH 26. 02. 2019, 8 Ob 4/19z
1. Gem § 1503 Abs 9 Z 10 ABGB idF des 2. ErwSchG sind Sachwalter, die vor dem 1. 7. 2018 bestellt wurden, nach dem 30. 6. 2018 gerichtliche Erwachsenenvertreter. Für sie gelten die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils des ABGB in der Fassung des 2. ErwSchG, soweit in den Z 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist.