OGH 19. 12. 2018, 8 Ob 164/18b
ERWACHSENENSCHUTZ
1. Nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einer anderen Person zu übertragen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist oder durch die Vertretung unzumutbar belastet wird oder wenn es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert.