Im Regelfall sind nur iZm der Erzielung von Einkünften stehende Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ertrags- und somit steuermindernd zu berücksichtigen. Bei Zutreffen eng umschriebener, meist sozial motivierter Voraussetzungen lässt das Steuerrecht jedoch auch zB durch Krankheit oder Behinderung entstandene Privataufwendungen als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zu, sofern sie "zwangsläufig erwachsen" sind. Im folgenden Beitrag werden diesbezügliche aktuelle Beispiele aus der Rechtsprechung samt Anmerkungen dargestellt.