Nicht nur eine strafgerichtliche Verurteilung führt zur Vertrauensunwürdigkeit in gesundheitsrechtlichen Berufen, sondern auch die Verletzung der gesetzlich geregelten Berufspflichten. Dies gilt nach der Judikatur des VwGH nicht nur für Ärzte, Sanitäter, Psychotherapeuten oder Zahnärzte, auch die Vertrauenswürdigkeit von Hebammen wird nach diesen Grundsätzen beurteilt.
Beschluss VwGH Ro 2016/11/0020