Die Gründung eines Vereines zum Zweck, seine Mitglieder bei Suizid zu unterstützen, ist gesetzwidrig und von der zuständigen Vereinsbehörde zu untersagen. Im vorliegenden Beitrag geht es daher um das Thema "Sterbehilfe" und die "Garantenstellung" von Personen, die in Gesundheitsberufen tätig sind. Ärzte sind durch die Rechtsordnung verpflichtet, den Tod von Patienten abzuwenden und werden daher die Rezeptausstellung für das Schlafmittel Natriumpentobarbital zum Zwecke einer Selbsttötung verweigern. Das Thema "Sterbehilfe" ist allerdings sehr komplex und kann deshalb im vorgegebenen Rahmen nicht abschließend behandelt werden.