VfGH 10. 10. 2018, E229/2018
1. Der Zugriff auf Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen gem § 330a ASVG ist gem § 707a ASVG seit 01. 01. 2018 nicht mehr zulässig. Bei Entscheidungen, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung ergangen sind, war die neue Rechtlage noch nicht zu berücksichtigen.