In dem gegenständlichen Erkenntnis hält der VfGH fest, dass intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht also nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, ein Recht auf eine ihrer Geschlechtlichkeit entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Hierfür war keine Aufhebung von Bestimmungen erforderlich, vielmehr hat eine verfassungskonforme Interpretation des Personenstandsgesetzes zu erfolgen. Wie die alternativen Geschlechtsformen in Urkunden zu bezeichnen sind, lasse sich den Gesetzen zwar nicht entnehmen, jedoch verweist der VfGH idZ auf die Bezeichnungen "divers", "inter" oder "offen", die auch von der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt vorgeschlagen werden.