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OGH 21. 03. 2018, 3 Ob 47/18k – Betreibt der Unterhaltspflichtige bereits bei Entstehen der Unterhaltspflicht ein Studium, so ist der Studienabschluss abzuwarten, solange er zielstrebig und erfolgreich studiert

RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung OGH, VwGH, VfGH und LVwG (Auswahl)ZfG 2018, 117 Heft 3 v. 15.9.2018

OGH 21. 03. 2018, 3 Ob 47/18k

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