LVwG Tirol 21. 06. 2018, LVwG-2017/46/1011–25
1. In Verfahren zur Genehmigung oder Änderung von Anstaltsordnungen hat nur der Antragsteller Parteistellung.
2. Anstaltsordnungen gem § 10 Tiroler KAG sind als Durchführungsverordnungen zu qualifizieren. § 6 KAKuG legt die für alle Länder inhaltlichen Anforderungen für Anstaltsordnungen fest. Des Weiteren spricht für das Vorliegen einer Durchführungsverordnung mit Hoheitscharakter die Strafbestimmung in § 64 Abs 2 lit e Tiroler KAG. Auch ist die Anstaltsordnung gem § 10 Abs 5 lit a Tiroler KAG ordentlich kundzumachen. Gegen eine Qualifikation der Anstaltsordnung als AGB spricht die Tatsache, dass zwischen Besuchern und der Anstalt kein Vertrag zustande kommt. Gem § 6 Abs 1 lit f KAKuG regeln Anstaltsordnungen aber auch das Verhalten von Besuchern. Auch dagegen spricht, dass für Anstaltsordnungen eine aufsichtsbehördliche Genehmigung einzuholen ist. Die Einholung einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung für AGBs, die eine zivilrechtliche Regelung sind, ist undenkbar.