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Äquivalenzprüfung für Hand- und FußpflegerInnen

RechtsprechungSsc Dr. Friederike Bundschuh-RiesenederZfG 2018, 88 Heft 2 v. 15.6.2018

Für die Gleichhaltung der Ausbildungsnachweise für das Gewerbe der Hand- und FußpflegerInnen gemäß § 373d GewO 1994 ist eine Äquivalenzprüfung im Sinne von Art 11 lit b AnerkennungsRL – Berufsqualifikationen erforderlich. Eine automatische mitgliedstaatliche Anerkennung der Ausbildungsnachweise, die die Mindestanforderungen für diese Ausbildung im Herkunftsstaat erfüllen, ist nicht vorgesehen.

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