Für die Gleichhaltung der Ausbildungsnachweise für das Gewerbe der Hand- und FußpflegerInnen gemäß § 373d GewO 1994 ist eine Äquivalenzprüfung im Sinne von Art 11 lit b AnerkennungsRL – Berufsqualifikationen erforderlich. Eine automatische mitgliedstaatliche Anerkennung der Ausbildungsnachweise, die die Mindestanforderungen für diese Ausbildung im Herkunftsstaat erfüllen, ist nicht vorgesehen.