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OGH 22. 03. 2018, 2 Ob 2/18k – Zur Haftung des Schleppliftbetreibers für fehlende Absicherung der Ausstiegsstelle

RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung OGH, VwGH, VfGH und LVwG (Auswahl)ZfG 2018, 81 Heft 2 v. 15.6.2018

OGH 22. 03. 2018, 2 Ob 2/18k

1. Unter "jede[r] nach den Umständen des Falles gebotene[n] Sorgfalt" iSv § 9 Abs 2 EKHG ist die äußerste nach den Umständen des Falls mögliche Sorgfalt zu verstehen. Das konkrete Ausmaß hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das gilt auch für die Anforderungen an die Gestaltung der Ausstiegsstelle eines Schlepplifts (vgl OGH 2 Ob 14/08k).

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