OGH 22. 03. 2018, 2 Ob 2/18k
1. Unter "jede[r] nach den Umständen des Falles gebotene[n] Sorgfalt" iSv § 9 Abs 2 EKHG ist die äußerste nach den Umständen des Falls mögliche Sorgfalt zu verstehen. Das konkrete Ausmaß hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das gilt auch für die Anforderungen an die Gestaltung der Ausstiegsstelle eines Schlepplifts (vgl OGH 2 Ob 14/08k).