OGH 23. 01. 2018, 10 ObS 150/17g
1. Im Fall der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB gilt § 173 Abs 3 und 4 BSVG, nach dem es zur Legalzession einer Rente oder Pension einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge kommt, höchstens jedoch bis zu 80% dieses Anspruchs.