OGH 27. 02. 2018, 9 Ob 64/17b
§ 58a ÄrzteG hat den Zweck, dass nach Behandlungsfehlern geführte Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen oder vergleichbaren Einrichtungen den "Ablauf" der Verjährung hemmen. Ungeachtet der Verwendung des Begriffs "Ablauf" wird inhaltlich eine Fortlaufshemmung normiert.