Die Verfolgung ärztlicher Disziplinarvergehen ist bei mangelnder Strafwürdigkeit der Tat ausgeschlossen. Pflichtverletzungen mit geringem Unrechtsgehalt sollen unbürokratisch, kostensparend und ohne überschießende disziplinäre Reaktion erledigt werden. Dieser Regel kommt in der Praxis eine wichtige "Filterfunktion" zu. Der Beitrag skizziert anhand praktischer Fälle die wesentlichen Leitlinien mangelnder Strafwürdigkeit im ärztlichen Disziplinarrecht.