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Einstellung wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat in Anwendung des § 136 Abs 8 ÄrzteG1)1)In Anlehnung an einen Vortrag, den ich am 25. 1. 2018 auf der Tagung "Das Disziplinarrecht der Ärzte" am OLG Innsbruck gehalten habe. Für die im Text ohne Fundangabe erwähnten praktischen Beispiele danke ich herzlich Herrn Kammeramtsdirektor Hon-Prof. Dr. Johannes Zahrl.

BeiträgeUniv.-Prof. Dr. Andreas VenierZfG 2018, 45 Heft 2 v. 15.6.2018

Die Verfolgung ärztlicher Disziplinarvergehen ist bei mangelnder Strafwürdigkeit der Tat ausgeschlossen. Pflichtverletzungen mit geringem Unrechtsgehalt sollen unbürokratisch, kostensparend und ohne überschießende disziplinäre Reaktion erledigt werden. Dieser Regel kommt in der Praxis eine wichtige "Filterfunktion" zu. Der Beitrag skizziert anhand praktischer Fälle die wesentlichen Leitlinien mangelnder Strafwürdigkeit im ärztlichen Disziplinarrecht.

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