Das Mitspracherecht beim Konzessionserteilungsverfahren für in der Nähe gelegene neu zu eröffnende Apotheken von Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken fußt auf dem Argument der Existenzgefährdung ihrer bestehenden Apotheke durch den in Aussicht genommenen neu zu errichtenden Standort. Daher kann eine Entfernung von weniger als 500 Metern zur geplanten Apotheke gemäß ApothekenG geltend gemacht werden. Weitere derzeit gesetzlich verankerte Vorbringen von Inhabern bereits bestehender Apotheken hinsichtlich mangelnden Bedarfs an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke stehen aber der Rechtsprechung des EuGH entgegen. So ist iSd EuGH-Rechtsprechung die Beschränkung auf eine Zahl von weniger als 5.500 Personen, die künftig von der bestehenden Einrichtung zu versorgen sein würden, nicht mehr anzuwenden (EuGH Rs C-634/15 , Sokoll-Seebacher II). Eine grundsätzliche positive Bedarfsprüfung ist gesetzlich nicht verankert.