OGH 28. 6. 2017, 1 Ob 100/17p
1. Soweit es das Wohl eines Minderjährigen verlangt, hat das Gericht gem § 140 Abs 3 AußStrG Personen zur Geheimhaltung bestimmter Tatsachen, von denen sie ausschließlich durch das Verfahren Kenntnis erlangt haben, zu verpflichten.