Liegt ein Geschäftsraummietverhältnis im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) vor und findet ein Machtwechsel oder eine Veräußerung des Unternehmens statt, so kann dies den Vermieter gemäß § 12a MRG dazu berechtigen, den Mietzins auf den angemessenen Mietzins nach § 16 Abs 1 MRG anzuheben, wobei jedoch die Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen ist. Soweit ersichtlich, musste sich der Oberste Gerichtshof erst einmal mit der Frage beschäftigen, ob bei Apotheken die ausgeübte Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen ist und damit eine Mietzinsanhebung berechtigt ist oder nicht.1)