I. Einleitung
Ärzte sowie in Krankenanstalten beschäftigte Personen sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit über die den Gesundheitszustand von Patienten betreffenden Umstände verpflichtet.1) Die Offenbarung eines Geheimnisses, das den Gesundheitszustand einer Person betrifft, ist nicht nur eine schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten (s etwa § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG 1998), sondern nach § 121 StGB auch gerichtlich strafbar.