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LVwG Tirol 17. 07. 2017, LVwG-2016/46/1079-5 – Eine Behandlung durch Reiki fällt unter den Ärztevorbehalt

RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung OGH, VwGH, VfGH, BVwG und LandesverwaltungsgerichteZfG 2017, 90 Heft 3 v. 15.9.2017

LVwG Tirol 17. 07. 2017, LVwG-2016/46/1079-5

Die rituelle Technik des Handauflegens (Reiki) fällt unter den Ärztevorbehalt des § 2 Abs 2 ÄrzteG, wenn durch das Handauflegen und die Energieübertragung eine "Behandlung" zur Linderung oder Beseitigung einer Krankheit vorgenommen wird. Dass nicht nach medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnissen vorgegangen wird, vermag daran nichts zu ändern.

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