LVwG Tirol 17. 07. 2017, LVwG-2016/46/1079-5
Die rituelle Technik des Handauflegens (Reiki) fällt unter den Ärztevorbehalt des § 2 Abs 2 ÄrzteG, wenn durch das Handauflegen und die Energieübertragung eine "Behandlung" zur Linderung oder Beseitigung einer Krankheit vorgenommen wird. Dass nicht nach medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnissen vorgegangen wird, vermag daran nichts zu ändern.