OGH 04. 07. 2017, 3 Ob 108/17d
Gem § 299 Abs 1 EO erstreckt sich das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge.