OLG Innsbruck 10. 03. 2016, 10 R 2/16v
Sachverhalt:
Die Beklagte ist Reiseveranstalterin in D*****. Der Kläger buchte über ein ***** Reisebüro bei der Beklagten eine Pauschalreise nach *****, wobei die Unterbringung in einem rollstuhlfreundlichen Zimmer vereinbart war. Am 9. 11. 2011 benützte der Kläger die Dusche im Zimmer des gebuchten Hotels und setzte sich auf den an der Wand befestigten Klappsessel. Der Klappsessel war nicht sach- und fachgerecht montiert und riss von der Wand ab. Der Kläger stürzte ungebremst zu Boden und zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu.