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OGH 25. 04. 2017, 10 ObS 37/17i – Krankenversicherungsträger muss nicht für Batterien für Cochlea-Implantat aufkommen

RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung OGH, VwGH, VfGH, BVwGZfG 2017, 55 Heft 2 v. 15.6.2017

OGH 25. 04. 2017, 10 ObS 37/17i

Nach der Rsp des OGH gelten Batterien für Hörgeräte als Betriebsmittel, für die von den Krankenversicherungsträgern keine Kosten zu übernehmen sind.

Ein Cochlea-Implantat ist ein implantierbares Hörsystem, das stark hörbehinderten oder tauben Patienten wieder ein gutes Hörvermögen bzw ein Sprachverständnis ermöglicht. Es besteht aus zwei Teilen: Einem implantierbaren Empfängerteil, das in den Knochen im Ohr eingesetzt und von dem ein Elektrodenkabel in die Schnecke eingeführt wird. Dieser Teil selbst besitzt keine eigene Stromversorgung. Die Übertragung der Signale erfolgt elektromagnetisch durch Kopfhaut und Schläfenbeinknochen ausgehend von der außen liegenden Senderspule, die den zweiten Teil des Implantats bildet. Diese Spule haftet magnetisch an der Außenseite des Kopfes über der Empfängerspule. Sie wird von einem daran angeschlossenen Hörprozessor bedient, der naturgemäß nur funktioniert, wenn er mit Energie versorgt wird. Das erfolgt über austauschbare Batterien. Die Stromversorgung des Implantats stellt einen untrennbaren Teil der Gesamteinheit dar, der für die Funktion des Systems erforderlich ist.

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