OGH 25. 01. 2017, 7 Ob 165/16i
Ist das Haftpflichtrisiko eines behandelnden Arztes sowohl durch eine Eigenversicherung als auch durch eine Versicherung auf fremde Rechnung [hier durch die Versicherung des Krankenanstaltenträgers, bei dem der Arzt beschäftigt ist] versichert, liegt eine Doppelversicherung nach § 59 VersVG vor.