OGH 21. 02. 2017, 10 ObS 123/16k
1. Nach Art 29 Abs 1 iVm Art 21 VO 883/2004 ist für die Gewährung von Pflegegeld an Pensionisten (Rentner) mit einer Pension (Rente) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union der pensionsauszahlende Staat und nicht der Wohnsitzstaat zuständig.