Dokumentationspflicht und die strenge Verschwiegenheitspflicht nach dem Psychologengesetz 2013 und dem Psychotherapiegesetz – ein (scheinbarer) Widerspruch?
Das Psychotherapiegesetz, BGBl Nr 361/1990 (PthG), das Psychologengesetz 2013, BGBl I Nr 182/2013 (PG 2013), aber auch das Musiktherapiegesetz, BGBl I Nr 93/2008 (MuthG) statuieren eine umfassende Dokumentationspflicht dieser Berufsgruppen, wonach über jede gesetzte psychotherapeutische, klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen sind, wie etwa über die erfolgten Aufklärungsschritte. Im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses zu einer Krankenanstalt ist gemäß § 10 Abs 1 Z 2 lit b KAKuG, BGBl Nr 1/1957, auch psychologische bzw psychotherapeutische Betreuung in der Krankengeschichte darzustellen. Diese Regelungen stehen jedoch nur in scheinbarem Widerspruch mit der strengen Verschwiegenheitspflicht im klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen und psychotherapeutischen Bereich. Der nachfolgende Beitrag versucht einen Überblick über die bestehende Dokumentationspflicht und die erforderliche Abgrenzung zwischen Geheimnis und Eckdaten, die in der gemeinsam geführten Krankengeschichte der Krankenanstalt zu erfassen sind, zu verschaffen.