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Österreich: Berufsausübung für HeilpraktikerInnen?

RechtsprechungSsc Dr. Friederike Bundschuh-RiesenederZfG 2017, 28 Heft 1 v. 15.3.2017

Der handelsrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlich für die von der P-GmbH abgehaltenen medizinisch-wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen zur Ausbildung für Tätigkeiten unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen, also für einen Beruf, der durch das ÄrzteG 1998 geregelt und dessen Ausbildung Universitäten der Republik Österreich vorbehalten ist. Dadurch hat er gegen das AusbildungsvorbehaltsG verstoßen.

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