OGH 23. 11. 2016, 1 Ob 120/16b
SACHWALTERSCHAFT
Die einzige Aufgabe des Verfahrenssachwalters liegt darin, ausschließlich Interessen der betroffenen Person während der Dauer des Verfahrens wahrzunehmen. Er kann daher Rechtsmittel stets nur für bzw im Namen der betroffenen Person erheben, weshalb im Zweifel auch anzunehmen ist, dass er ein Rechtsmittel nicht im