Die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wird zurückgewiesen. Es liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da diese Frage bereits in der Rechtsprechung des VwGH beantwortet wurde. Das Verwaltungsgericht hat zurecht zur Auslegung des § 8 Abs 1 ÄsthOpG die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 TierärzteG herangezogen. Die angefochtene Entscheidung weicht auch nicht von den Grundlinien dieser Judikatur ab.