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VwGH 08. 09. 2016, Ro 2016/11/0010 – Ein vom Präsidenten der Ärztekammer nach § 83 Abs 3 ÄrzteG eingelegtes Veto stellt einen Beschluss dar

RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung OGH, VwGH, VfGH und BVwGZfG 2016, 132 Heft 4 v. 15.10.2016

VwGH 08. 09. 2016, Ro 2016/11/0010

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