OGH 22. 09. 2016, 3 Ob 138/16i
Bei Vorliegen sogenannter typischer Gefahren, die geeignet sind, die Entscheidung der Patienten zu beeinflussen, ist die ärztliche Aufklärungspflicht verschärft. Ist nicht zu erwarten, dass die zusätzliche Information für die Entscheidungsfindung des Patienten von Relevanz sein kann, wird eine gesonderte Aufklärung darüber nicht gefordert (vgl OGH 10 Ob 40/15b zur Zahnbehandlung).