OGH 29. 09. 2016, 9 ObA 129/15h
1. Besteht zwischen den Parteien kein Arbeitsvertrag, sondern lediglich ein Ausbildungsverhältnis, ist § 2d AVRAG nicht anzuwenden, sondern sind Fragen nach der Zulässigkeit eines Ausbildungskostenrückersatzes aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung primär nach § 879 ABGB zu beurteilen.